Personen mit Pflegegrad 4 sind auf ein hohes Maß an Unterstützung angewiesen. Diese erhalten Sie unter anderem in Form von Pflegegeld sowie Pflegesachleistungen.
Treppensteigen, Laufen sowie das tägliche Anziehen und Waschen fallen schwer, allein leben und sich selbstständig versorgen ist nicht mehr möglich – Pflegegrad 4 beschreibt die „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Personen, die diesen Pflegegrad erhalten, sind sowohl seelisch als auch körperlich stark eingeschränkt. Verschiedene Pflegeleistungen sollen helfen, den Alltag bestmöglich zu gestalten.
Möchten Sie für sich oder einen Angehörigen einen Pflegegrad beantragen, reicht ein formloses Schreiben an Ihre Pflegekasse. Alternativ können Sie telefonisch einen Termin vereinbaren.
Die Pflegekasse entsendet daraufhin einen Pflegegutachter, der Ihre Pflegebedürftigkeit anhand der folgenden Kriterien prüft:
Voraussetzung für Pflegegrad 4 ist, dass Sie im Pflegegutachten des Pflegesachverständigen zwischen 70 und 90 Punkten erzielen.
Was leistet der Pflegedienst bei Pflegegrad 4?
Um Ihre Pflege optimal zu gewährleisten, stehen Ihnen Pflegesachleistungen in Höhe von 1.693 EUR pro Monat zu.
Zu den Pflegesachleistungen zählen alle Dienstleistungen, die ein ambulanter Pflegedienst für Sie übernimmt. Beispielsweise unterstützt Sie das fachkundige Personal mit den folgenden körperbezogenen, pflegerischen und häuslichen Maßnahmen:
Weiterhin haben Sie mit Pflegegrad 4 Anspruch auf:
Alternativ zu den Pflegesachleistungen können Sie Pflegegeld beziehen, sofern Sie ein Angehöriger in Ihrem häuslichen Umfeld pflegt. In diesem Fall erhalten Sie 728 EUR pro Monat. Das Pflegegeld steht Ihnen zur freien Verfügung. Oftmals dient es der finanziellen Entlastung sowie Anerkennung Ihres pflegenden Angehörigen.
Alle pflegebedürftigen Personen, die im Rahmen des Pflegegutachtens durch den Medizinischen Dienst (MD – gesetzlich Versicherte) beziehungsweise durch die MEDICPROOF GmbH (privat Versicherte) zwischen 70 und 90 Punkte erzielen, bekommen den Pflegegrad 4. Dieser steht für die „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“.
Als pflegebedürftige Person mit Pflegegrad haben Sie die Möglichkeit, eine Haushaltshilfe zu engagieren. Die Kosten für diese übernimmt in der Regel Ihre Pflegekasse. Alternativ können Sie den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR monatlich zur Finanzierung nutzen oder
Hilfe zur Pflege beantragen.
Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR im Monat ist zweckgebunden. Mit ihm können Sie verschiedene Dienstleistungen bezahlen (etwa eine Haushaltshilfe). Den Betrag an Ihren pflegenden Angehörigen auszahlen dürfen Sie jedoch nicht. Sie können Ihren monatlichen Anspruch allerdings ansparen und so den Eigenanteil für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege finanzieren.
Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 4 sind stark in Ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt. Alltägliche Aufgaben fallen ihnen schwer. Aus diesem Grund sind sie auf Hilfe und Unterstützung angewiesen und können nicht mehr allein leben.
>Häusliche Pflege Begutachtung