Jede pflegebedürftige Person hat laut Gesetz einen Anspruch auf Pflege und Unterstützung (SGB XI). Auch mit einer geringen Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1) stehen Ihnen verschiedene Leistungen zu.
Seit 2017 bestimmt der Pflegegrad einer Person, welche Leistungen ihr von der Pflegekasse zustehen. Unterschieden wird zwischen insgesamt 5 Pflegegraden.
Wird bei Ihnen oder einem Angehörigen Pflegegrad 1 bescheinigt, so handelt es sich um eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Das bedeutet, dass Sie Ihren Alltag zu einem großen Teil noch selbst gestalten und meistern können. Lediglich bei besonders anstrengenden Aufgaben, beispielsweise bei der Haushaltsführung, benötigen Sie Unterstützung. Um diese Hilfe finanzieren zu können, stehen Ihnen mit Pflegegrad 1 monatliche Leistungen Ihrer Pflegekasse zu.
Um Pflegegrad 1 zu erhalten, müssen Sie beziehungsweise Ihr pflegender Angehöriger zunächst einen Pflegegrad beantragen. Die jeweilige Pflegekasse entsendet daraufhin einen Pflegesachverständigen. Dieser hat unter anderem die Aufgabe, den Grad Ihrer Pflegebedürftigkeit zu ermitteln.
Der Gutachter beurteilt, wie selbstständig und fit Sie noch sind. Unter anderem bewertet er die folgenden Punkte:
Anhand eines Punktesystems (nach § 15 SGB XI) ermittelt der Gutachter Ihren Pflegegrad. Voraussetzung für Pflegegrad 1 ist, dass Sie zwischen 12,5 und 27 Punkten erhalten.
Da Sie mit Pflegegrad 1 noch größtenteils selbstständig sind und gut im Alltag zurechtkommen, erhalten Sie weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen.
Dennoch haben Sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Insbesondere haben Sie die Möglichkeit, Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu beantragen.
Der Entlastungsbetrag liegt derzeit bei 125 Euro monatlich. Mit diesem Geld können Sie beispielsweise
Weiterhin steht Ihnen ein Zuschuss für Verbandsmaterial und Co. von bis zu 40 Euro pro Monat zu. Obendrein können Sie mit Pflegegrad 1 regelmäßige Pflegeberatungen wahrnehmen, in denen Sie praktische Tipps sowie theoretisches Wissen zu Ihren Ansprüchen erhalten.
Bei Pflegegrad 1 übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Tages- und Nachtpflege ebenfalls nicht. Vielmehr müssen Sie, wenn Sie sich für diese Form der Betreuung entscheiden, für die Kosten selbst aufkommen. Darüber hinaus können Sie den Entlastungsbetrag nutzen, um einen Teil der Leistungen zu finanzieren.
Das Gleiche gilt für die Kurzzeitpflege. Erst ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse die Kosten für diese. Jedoch gibt es eine Ausnahme: Laut Gesetz (§37 Abs 1a und 39c SGB V) können Sie nach einem Krankenhausaufenthalt eine Überleitungspflege für maximal vier Wochen beziehungsweise 1.774 Euro pro Jahr in Anspruch nehmen.
Ebenso wenig wie einen Anspruch auf Tages- und Nachtpflege haben Sie mit Pflegegrad 1 einen Anspruch auf Verhinderungspflege.
Trotzdem lohnt es sich bereits bei einer geringen Pflegebedürftigkeit, einen Pflegegrad zu beantragen und Ihren Anspruch auf Unterstützung geltend zu machen. Viele pflegebedürftige Personen beantragen ihren Pflegegrad nicht, da sie denken, dass dies erst mit einer höheren Pflegebedürftigkeit möglich ist. Pflegegrad 1 soll es Ihnen allerdings ermöglichen, möglichst lange selbstbestimmt und unabhängig zu leben. Wenn Sie hingegen bereits ans Bett gefesselt sind, ist wahrscheinlich schon der Pflegegrad 4 erforderlich. (pflege-durch-angehoerige.de)
Gerne stehe ich Ihnen zur Seite und biete Ihnen als erfahrene Pflegesachverständige eine vollumfängliche Beratung.